
Jus eundi in partes (lat., Itionsrecht), im frühern deutschen Reichsrecht die Befugnis der Reichsstände der katholischen Konfession einer- und der evangelischen Konfession anderseits, in Religionsangelegenheiten und in allen Sachen, "sie treffen an, was sie immer wollen, darin die Katholischen eine, die Evangelischen die andre Partei konstit...
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